Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

Auszug


Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität

(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

vom 24. Juni 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere:

a. den Aufbau des Unterrichts;

b. die Anforderungen an die Bildungsgänge;

c. die Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung;

d. die Berufsmaturitätsprüfung;

e. die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund.

Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität

Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst:

a. eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; und

b. eine die berufliche Grundbildung ergänzende erweiterte Allgemeinbildung.

Art. 3 Ziele

1 Wer eine eidgenössische Berufsmaturität erworben hat, ist insbesondere befähigt: a. ein Fachhochschulstudium aufzunehmen und sich darin auf eine anspruchsv...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen