Verordnung über die Schuldienste

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Auszug


Verordnung über die Schuldienste

Verordnung

über die Schuldienste [1]

Vom 25. April 1988

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 60a Abs. 2 und 3 sowie § 61 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [2], die §§ 6a Abs. 3, 16 Abs. 1 und 22 des Dekrets über die Schuldienste vom 29. April 1986 [3] sowie § 3 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987 [4], [5]beschliesst:

A. Bildungsberatung [6]

I. Allgemeine Bestimmungen [7]

§ 1 [8]

Anmeldung

Gruppen bezogene schulpsychologische Anliegen bedürfen eines Auftrags der zuständigen Schulleitung.

§ 2 [9]

Dokumentations-und Aufbewahrungspflicht

1 Über die vereinbarten Zielsetzungen und den Verlauf der Beratungen werden Aufzeichnungen gemacht. Diese sind nach Abschluss der Beratungen während 10 Jahren aufzubewahren und anschliessend zu vernichten.

2 Klientinnen und Klienten, bei Minderjährigen mit deren Einverständnis auch die Eltern, haben ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht.

§ 3 [10]

Zugang

1 Kinder und Jugendliche in der Volksschule werden au...

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