Verordnung über die Schifffahrt

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Verordnung über die Schifffahrt

Verordnung

über die Schifffahrt

Vom 26. Januar 1981

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980 [1], § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954 [2] und § 2 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [3],beschliesst:

A. Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich, Bezeichnung von Personen [4]

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt [5] und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt [6].

2 Diese Verordnung gilt auch auf dem zum Kanton Aargau gehörenden Teil des Rheins, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften Anwendung finden.

3 Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. [7]

B. Zulassung der Schiffe

§ 2

Zuteilung der Kennzeichen

Es werden folgende Kennzeichen zugeteilt für:a) Schiffe mit Standplatz auf oder an öffentlichen Gewässern:

1. [8] Hallwilersee:

Nr. 0001–0599 Schiffe mit Verbrennungsmotoren

Nr. 0600–1499 Segelschiffe

Nr. 1500–1999 und

Nr. 5100–5999 übrige Schiffe

2. Rhein: Nr. 2000 – 2999

3. Limmat: Nr. 3000 ...

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