Verordnung über die Quellensteuer (QStV)

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Verordnung über die Quellensteuer (QStV)

Verordnung

über die Quellensteuer (QStV)

Vom 22. November 2000

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 2, 122 Abs. 4, 125 Abs. 3, 136 Abs. 1, 137 Abs. 1 und 138 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 [1],beschliesst:

A. Quellensteuern für natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

§ 1

Bewertung von Naturalleistungen und Trinkgeldern

Naturalleistungen und Trinkgelder sind nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Grundsätzen zu bewerten.

§ 2

Gebrauchstarife

1 Der Tarif A gilt für allein stehende steuerpflichtige Personen (Ledige, in getrennter Ehe Lebende, Geschiedene, Verwitwete).

2 Der Tarif B gilt für ...

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