Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)

Auszug


Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen

(PSPV)

Änderung vom 7. September 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Dezember 20011 über die Personensicherheitsprüfungen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a

Diese Verordnung regelt die Sicherheitsprüfungen von:

a. Angestellten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV) und der Parlamentsdienste;

Art. 11 Abs. 1 Bst. j

1 Eine erweiterte Sicherheitsprüfung erfolgt für: j. Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Führungs- oder Stabsfunktion in der Schweizer Armee ab Stufe Hauptmann oder als Fachoffizier, Adjutant Unteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant oder Chefadjutant vorgesehen sind.

Art. 13 Bst. b und c

Zuständig für die Einleitung einer Sicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen (ersuchende Stellen):

b. für Angehörige der Armee: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS oder die Kommandanten grosser Verbände, Kommandostäbe, Truppenkörper, Kompetenzzentren, Gefässe Ausbildung und Support, Fortbildungsdienste der Truppe, Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten/Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat über den FST A;

c. Aufgehoben

1 SR 120.4

2 SR 172.010.1

2005-0310 4571

Personensicherheitsprüfungen AS 2005

Organisationseinheiten Funktionen

Sachbearbeiterinnen/-bearbeiter Geschäfte CdA Chefin/Chef Stabsdienste Assistentinnen/As...

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