Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)

Auszug


Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen

(PSPV)

vom 4. März 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4, 21 Absätze 1, 4 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 19201321 BWIS sowie nach den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe d, 103 Absatz 3 Buchstabe d und 113 Absatz 1 Buchstabe d MG.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. VERTRAULICH klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 6 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20073;

b. GEHEIM klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 5 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007;

c. VERTRAULICH oder GEHEIM klassifiziertes Material: Material nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 20074;

d. Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19905;

SR 120.4 1 SR 120 2 SR 510.10 3 SR 510.411

4 SR 514.20

5 SR 510.518.1

Personensicherheitsprüfungen AS 2011

Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist.

4. Abschnitt: Abschluss der Personensicherheitsprüfung

Art. 21 Rechtliches Gehör

1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.

2 Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196811.

Art. 22 Verfügung

1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: a. Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt. b. Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.

c. Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt. d. Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.

2 Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen