Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten

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962.14 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten vom 13. Juni 2000 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 43 , 63 und 64 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom...

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Auszug


Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten

962.14

Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten

vom 13. Juni 2000[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:[3]

Erster Teil:

Allgemeines

I.

Einleitung

Geltungsbereich

[4] 1 Diese Verordnung gilt für: a) das Regionalgefängnis Altstätten, das kantonale Untersuchungsgefängnis sowie die Gefängnisse in St.Gallen, Widnau, Flums, Uznach, Bazenheid und Gossau; b) die Strafanstalt Saxerriet und das Massnahmenzentrum Bitzi; c) das Jugendheim Platanenhof.

Aufgaben

a) Gefängnisse

[5] 1 Das Regionalgefängnis Altstätten, das kantonale Untersuchungsgefängnis sowie die Gefängnisse in St.Gallen, Widnau, Flums, Uznach, Bazenheid und Gossau dienen der Unterbringung von Personen:a) in Untersuchungs- und Auslieferungshaft; b) in ausländerrechtlicher Haft; c) im Straf- und Massnahmenvollzug bis zur Überführung in eine Vollzugsanstalt; d) die aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Vollzugsanstalt eingewiesen werden können.

2 Personen in ausländerrechtlicher Haft werden getrennt von Untersuchungs- und Strafgefangenen untergebracht. Sie erhalten im Rahmen der Hausordnung Gelegenheit für soziale Kontakte und gemeinschaftliche Aktivitäten. Im Übrigen werden die Vorschriften dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

3 Die Zellenplätze in den Gefängnissen werden von der Kantonspolizei nach Weisung des Amtes für Justizvollzug verwaltet.

b) Strafanstalt Saxerriet und Massnahmenzentrum Bitzi

[6] 1 Die Strafanstalt Saxerriet dient der Unterbringung von erwachsenen Personen im Strafvollzug, wenn diese nicht flucht- oder gemeingefährlich sind.

2 Das Massnahmenzentrum Bitzi dient der Unterbringung von erwachsenen Personen:a) zum Vollzug von strafrechtlichen und vormundschaftl...

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