Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)

Auszug


Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

(Eichgebührenverordnung) Änderung vom 11. September 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Eichgebührenverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Einfügen einer Abkürzung

EichGebV

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Abs. 2

2 Wird die Eichung vom Bundesamt für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 20062 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie.

Art. 3a Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stunden- und die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 8 Abs. 3

3 Die Eichämter und Eichstellen legen METAS Rechenschaft ab über die nach dieser ...

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