Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung

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814.11 Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 5. Dezember 2000 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung der...

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Auszug


Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung

814.11

Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung

vom 5. Dezember 2000[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. [2] sowie auf Art. [3] und Art. [4]

als Verordnung:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Schätzungsobjekt

[5] gelten auch die bei der Gebäudeversicherungsanstalt freiwillig versicherten Gebäude[6].

Einteilung der Grundstücke

[7].

2 Korporationsteilrechte, weitere ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts, Waldflächen und kleine Grundstücke nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991[8] gelten als landwirtschaftliche Grundstücke.

II.

Organisation

Gebäudeversicherungsanstalt

[9]

2 Das Finanzdepartement schliesst mit der Gebäudeversicherungsanstalt eine Vereinbarung ab, welche die zu erbringenden Leistungen bezeichnet sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten staatlichen Stellen regelt.

Fachdienst für Grundstückschätzung

Art. 4. 1 Der Fachdienst für Grundstückschätzung ist die zuständige Stelle des Staates. Er leitet das Grundstückschät...

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