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Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG)
Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG)Vom 4. November 1985Der Regierungsrat des Kantons Aargau,gestützt auf § 52 Abs. 4 des Steuergesetzes (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen) vom 13. Dezember 1983 [1], [2]beschliesst:I. Bewertungsgrundsätze1. Allgemeine Bestimmungen§ 1 Gegenstand der Bewertung 1 Gegenstand der Bewertung bilden die Grundstücke im Sinne von § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG).2 Zu den mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen und Rechten gehören ebenfallsa) die Bestandteile und die mit dem Grundstück fest verbundene Zugehör gemäss Art. 642, 644 und 645 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) [3],b) die Fahrnisbauten gemäss Art. 677 ZGB, sofern die Absicht der bleibenden Verbindung vorliegt,c) die Dauerbauten auf fremdem Boden ohne selbstständiges Baurecht.§ 2 Ausnahmen Keine Steuerwerte sind zu ermitteln füra) Grundstücke des Bundes und seiner Anstalten, soweit die Bundesgesetzgebung eine Befreiung von der Steuerpflicht vorschreibt (§ 12 lit. a StG);b) Grundstücke des Staates und seiner Anstalten, ausgenommen jene, die einer selbstständigen staatlichen Anstalt gehören (§ 12 lit. b und § 100 Abs. 1 lit. a StG);c) Grundstücke der aargauischen Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, der aargauischen Gemeindeverbände, der aargauischen Kirchgemeinden und der aargauischen Landeskirchen, mit Ausnahme der im Gebiet einer anderen Einwohnergemeinde liegenden Grundstücke, soweit es sich nicht um Verwaltungsvermögen oder Wald handelt (§ 12 lit. c und § 100 Abs. 1 lit. b StG);d) Grundstücke im Eigentum einer steuerbefreiten juristischen Person mit besonderen Zwecken, ausgenommen jene, die der Eigentümerin zur Hauptsache nur durch ihren Vermögenswert und ihren Vermögensertrag dienen (§ 13 Abs. 2 StG);e) Grundstücke, die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaft) oder Genossenschaft stehen.§ 3 Rechte und Lasten Die mit dem Grundstück verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten, Dienstbarkeiten und Grundlasten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.§ 4 Bewertungsstichta...See the full content of this document
