Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)

Auszug


Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)

Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle

(Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)

vom 25. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 3 und 30 Absätze 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19511 (BetmG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Bewilligung und die Kontrolle von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Vorläuferstoffen und Hilfschemikalien nach Artikel 2 BetmG sowie von Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 7 BetmG.

2 Sie regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr kontrollierter Substanzen sowie den Handel damit. Sie stellt sicher, dass für medizinische Zwecke und Forschungszwecke genügend kontrollierte Substanzen verfügbar sind.

3 Sie ist auch auf Personen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz anwendbar, die mit kontrollierten Substanzen im Ausland handeln.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Durchfuhr: Beförderung von Waren durch das Zollgebiet;

b. Handel: entgeltliche Vermittlung von kontrollierten Substanzen an berechtigte Personen, einschliesslich Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie Agentinnen und Agenten;

c. Herstellung: sämtliche Arbeitsgänge vom Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln bis zum Verpacken, Lagern und Ausliefern des Endprodukts sowie die Qualitätskontrollen und die Freigabe;

d. Medizinalpersonen: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker;

SR 812.121.1 1 SR 812.121

Betäubungsmittelkontrollverordnung AS 2011

Art. 25 Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird für eine einmalige Ein- oder Ausfuhr erteilt.

2 Für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse b, f und g kann das Institut generelle Bewilligungen für die Ein- oder Ausfuhr erteilen, sofern:

a. dies mit den Bestimmungen der von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen vereinbar ist; und

b. das Herkunfts- oder Bestimmungsland solche Bewilligungen akzeptiert.

3 Die generelle Ein- oder Ausfuhrbewilligung wird für eine bestimmte maximale Menge ausgestellt und gilt nur im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferantin oder Lieferanten und Empfängerin oder Empfänger.

4 Nicht benützte Ein- und Ausfuhrbewilligungen sind nach Ablauf der Geltungsdauer ohne Verzug dem Institut zurückzusenden.

Art. 26 Übertragbarkeit

Die Ein- oder Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar.

Art. 27 Notfallausrüstung

Für Notfälle dürfen Ärztinnen und Ärzte, ärztlich geleitete Rettungsdienste sowie Tierärztinnen und Tierärzte ohne Bewilligung eine kleine Menge an Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen zu medizinischen Zwecken einführen oder, wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Länder dies erlauben, ausführen.

Art. 28 Sistierung

Die Sistierung weiterer Bewilligungen richtet sich nach Artikel 22.

2. Abschnitt: Einfuhr

Art. 29 Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung

Die einmalige Einfuhrbewilligung gilt längstens vier Monate, die generelle Einfuhrbewilligung b...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen