Verordnung über die Apotheken
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Verordnung über die Apotheken
Verordnung
über die ApothekenVom 3. April 1958Der Regierungsrat des Kantons Aargau,gestützt auf § 35 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987 [1], [2]beschliesst:I. Öffentliche Apotheken1. Bewilligungen§ 11. Betriebsbewilligunga) Voraussetzungen1 Wer eine öffentliche Apotheke führen will, hat eine Betriebsbewilligung beim Departement Gesundheit und Soziales einzuholen. [3]2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt:a) wenn der Gesuchsteller eidgenössisch diplomierter Apotheker im Sinne der Bundesgesetzgebung ist,b) wenn er sich über einen guten Leumund ausweist und für eine gewissenhafte Berufsausübung Gewähr bietet,c) ... [4]d) ... [5]e) wenn die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Apotheke den einschlägigen Vorschriften entsprechen.§ 2b) Erteilung und Beendigung1 Die Betriebsbewilligung wird ausgestellt, wenn anhand der vom Gesuchsteller vorgelegten Ausweise und allenfalls nach durchgeführter Besichtigung festgestellt ist, dass die Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind. [6]2 Sie erlischt, wenn der Bewilligungsinhaber die Apotheke veräussert oder aufgibt oder wenn er stirbt.3 Sie kann durch das Departement Gesundheit und Soziales jederzeit entzogen w...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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