Verordnung über die Apotheken

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Verordnung über die Apotheken

Verordnung

über die Apotheken

Vom 3. April 1958

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 35 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987 [1], [2]beschliesst:

I. Öffentliche Apotheken

1. Bewilligungen

§ 1

1. Betriebsbewilligung

a) Voraussetzungen

1 Wer eine öffentliche Apotheke führen will, hat eine Betriebsbewilligung beim Departement Gesundheit und Soziales einzuholen. [3]

2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt:a) wenn der Gesuchsteller eidgenössisch diplomierter Apotheker im Sinne der Bundesgesetzgebung ist,

b) wenn er sich über einen guten Leumund ausweist und für eine gewissenhafte Berufsausübung Gewähr bietet,

c) ... [4]

d) ... [5]

e) wenn die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Apotheke den einschlägigen Vorschriften entsprechen.

§ 2

b) Erteilung und Beendigung

1 Die Betriebsbewilligung wird ausgestellt, wenn anhand der vom Gesuchsteller vorgelegten Ausweise und allenfalls nach durchgeführter Besichtigung festgestellt ist, dass die Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind. [6]

2 Sie erlischt, wenn der Bewilligungsinhaber die Apotheke veräussert oder aufgibt oder wenn er stirbt.

3 Sie kann durch das Departement Gesundheit und Soziales jederzeit entzogen w...

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