Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)

Auszug


Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE)

Verordnung über die Lärmsanierung der Eisenbahnen

(VLE)

vom 14. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 6 Absatz 1, 7 Absatz 4 und 11 des Bundesgesetzes vom 24. März 20001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (Gesetz), sowie die Artikel 12, 16 Absatz 2, 39 Absatz 1, 40 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Schienenfahrzeuge

1 Diese Verordnung gilt für bei Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb stehende Schienenfahrzeuge, die:

a. im Zeitpunkt ihrer Sanierung mit Grauguss-Bremssohlen ausgerüstet sind;

b. im Eigentum von Schweizer Unternehmungen stehen;

c. bei Schweizer Bahnunternehmungen eingestellt sind; und

d. eine erhebliche jährliche Laufleistung auf Strecken bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen aufweisen, deren Lärmemissionen bei Inkrafttreten des Gesetzes höher als 65 dB(A) tags respektive 55 dB(A) nachts liegen.

2 Als in Betrieb stehende Schienenfahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestellt waren.

3 Diese Verordnung gilt nicht für Schienenfahrzeuge: a. mit einer geringen jährlichen Laufleistung, insbesondere Nostalgie- und Rangierfa...

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