Verordnung über den Volksschulunterricht

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213.12 Verordnung über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 132 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 2 als Verordnung: I. Klassenbildung Grundsätze Art. 1. 1...

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Auszug


Verordnung über den Volksschulunterricht

213.12

Verordnung über den Volksschulunterricht

vom 11. Juni 1996[1]

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

I.

Klassenbildung

Grundsätze

Art. 1. 1 Der Schulrat bildet nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Muttersprache ausgeglichene Klassen. Er berücksichtigt Quartiergrenzen und Schulwege.

2 Er kann in der Primarschule Jahrgangsklassen oder jahrgangsgemischte Klassen bilden. Lässt die Schülerzahl keine Jahrgangsklassen zu[3], bildet er jahrgangsgemischte Klassen.

Schüler verschiedener Schulgemeinden

[4] [5]

Überg...

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