Verordnung über den Volksschulunterricht
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213.12 Verordnung über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 132 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 2 als Verordnung: I. Klassenbildung Grundsätze Art. 1. 1...
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Auszug
Verordnung über den Volksschulunterricht
213.12
Verordnung über den Volksschulunterrichtvom 11. Juni 1996[1]Landammann und Regierung des Kantons St.Gallenerlassenin Ausführung von Art. [2]als Verordnung:I. KlassenbildungGrundsätzeArt. 1. 1 Der Schulrat bildet nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Muttersprache ausgeglichene Klassen. Er berücksichtigt Quartiergrenzen und Schulwege.2 Er kann in der Primarschule Jahrgangsklassen oder jahrgangsgemischte Klassen bilden. Lässt die Schülerzahl keine Jahrgangsklassen zu[3], bildet er jahrgangsgemischte Klassen.Schüler verschiedener Schulgemeinden[4] [5] Überg...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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