Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

Angeknüpft als:

Auszug


Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln

Verordnung

über den Verkehr mit Heilmitteln

Vom 17. Dezember 1973

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 44 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987 [1], [2]beschliesst:

A. Bewilligungen und Kontrollen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Bewilligungspflicht

1 Der Verkehr mit Heilmitteln im Sinne dieser Verordnung bedarf einer kantonalen Bewilligung.

2 Bewilligungsbehörde ist das Departement Gesundheit und Soziales. [3]

3 Vorbehalten sind die besonderen Vorschriften über Apotheken, Drogerien und Medizinalpersonen.

§ 2

Begriff des Verkehrs

Als Verkehr gelten die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung, die Anpreisun...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen