Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 50, 15. Dezember 2009 › Einzig › Verordnung
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Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)
Verordnung über den militärischen Strassenverkehr
(VMSV) Änderung vom 2. Dezember 2009 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung vom 11. Februar 20041 über den militärischen Strassenverkehr, verordnet: I Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr erhalten die neue Fassung gemäss Beilage. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 2. Dezember 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer 1 SR 510.710 2009-2059 6435 AS 2009 rdert werden, a uch wenn die Gefahr als NebenBeförderungseinheit befördert werden darf, ist entsprechend deniftige Stoffe) und Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche St offe) und Klasse 9 dürfen nicht zuPersonen dert weZusammenladung zugelassen. Ausnah me: Palettierte Munition darf ni cht zusammen mit Personen auf der gleichen Ladefläche beför3sammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln beföDie gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe (oder, bei Gegenständen mit Explosivstoff, die gesamte Nettomasse des i n3Zusammenladung zu g elassen 3Material (entzündbare, flüssige Stoffe), Klasse 6.1 (g25cf25cf25cf25cf25cf Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel g eines Sicherheitsabst andes von mindestens 1 m.225cf2 25cf25cf2 25cf220139 25cf25cfZusammenladung zugelassen. Ausnah me: Güter der Klasse 3 H S g elassen, unter Einhaltung ekennzeichnet ist. 3Das Zusammenladeverbot gilt nicht zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff allen Gegenständen enthaltenen Explosivstoffs), die in einer 125cf25cf25cf25cfAngaben der folgenden Tabelle begrenzt: C/D/E/G Zusammenladung verboten 125cf25cfefahr gB 25cf11Zusammenladun g zuMilitärischer Strassenverkehr Verträglich- keitsgruppe r den. C/D/E/G 1 1B H S Gefahrzettel 2013 9 7202 7300 7301 6444 1 2tUngereinigte leere Verpackungen AS 2009 Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen de r Klasse 1 in eine Beförderungseinheit verladen und sind dieZusammenladeverbote der Ziffern 720020137203 berücksichtigt, so ist di e gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefähr-lichsten Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.2, 1.3, 1.4). Jedoch wird die Nettomasse von explosiven Stoffen de rGascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) ist das Befö rderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR immer notwendig. unbegrenzt Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und Bei Gefahrgutbeförderungen über der Freigrenze sind die schriftlichen Weisungen gemäss ADR in der Kabine der Fahrzeugbesat -unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 1.4S Verträglichkeitsgruppe S bei der Begrenzung der beförderten Mengen nicht berücksichtigt. Teil 1.4S 1 000 kg NEM 15 000 kg NEM 16 000 kg NEM Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät ausser erforderlich, wenn die Truppe im besoldeten Militärdienst als Absenderin auftritt. 1.1A) 1 000 kg NEM 5 000 kg NEM 16 000 kg NEM Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken ist das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR nichFür die Beförderung von gefährlichen Gütern in Militärfahrzeugen mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), in ortsbeweglichen Tanks sowie in Batterie-Fahrzeugen un d1.4 1.120131.3 (ausser Konventionelle Beförderungseinheiten EX/II2013Beförderungseinheiten EX/III2013Beförderungseinheiten Für die Beschreibun g von Fahrzeu g en EX/II siehe Teil 9Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die zung an leicht zugänglicher Stelle mitzuführen. Verträglichkeitsgruppe die Dokumentation Militärischer Strassenverkehr 8 Unterklasse 8100 8101 8102 8103 6445 AS 2009 oder mehr als 25 ungereinigten leere nund siehe Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer oder der Beförd erin vor Antritt der Fahrt den Mitgliedern der Fahrzeugbesa t-Der Beförderer oder die Beförderin hat darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrze ugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter inform ieren und die schriftlichen Weisungen über die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Massnahmen einsehen. Die Truppe im besoldeten Militärdienst, die gefährliche Güte r in Versandstücken über der Freigrenze befördert, ist nicht v erpflich-tet, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführte persönliche Schutzausrüstung mitzuführen. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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