Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)

Auszug


Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)

Verordnung über den militärischen Strassenverkehr

(VMSV)

Änderung vom 2. Dezember 2009

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, mit Zustimmung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung vom 11. Februar 20041

über den militärischen Strassenverkehr, verordnet:

I

Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2. Dezember 2009 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Ueli Maurer

1 SR 510.710

2009-2059 6435

AS 2009

rdert werden, a uch wenn

die Gefahr als Neben

Beförderungseinheit befördert werden darf, ist entsprechend den

iftige Stoffe) und Klasse 6.2

(ansteckungsgefährliche St offe) und Klasse 9 dürfen nicht zu

Personen

d

ert

we

Zusammenladung zugelassen. Ausnah me: Palettierte Munition darf ni cht zusammen mit Personen auf der gleichen Ladefläche beför

3

sammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln befö

Die gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe (oder, bei Gegenständen mit Explosivstoff, die gesamte Nettomasse des i n

3

Zusammenladung zu g elassen

3

Material

(entzündbare, flüssige Stoffe), Klasse 6.1 (g

25cf

25cf

25cf

25cf

25cf

Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel

g eines Sicherheitsabst andes von mindestens 1 m.

2

25cf

2

25cf

25cf

2

25cf

220139

25cf

25cf

Zusammenladung zugelassen. Ausnah me: Güter der Klasse 3

H S

g elassen, unter Einhaltun

g ekennzeichnet ist.

3

Das Zusammenladeverbot gilt nicht zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

allen Gegenständen enthaltenen Explosivstoffs), die in einer

1

25cf

25cf

25cf

25cf

Angaben der folgenden Tabelle begrenzt:

C/D/E/G

Zusammenladung verboten

1

25cf

25cf

efahr

g

B

25cf

1

1

Zusammenladun g zu

Militärischer Strassenverkehr

Verträglich- keitsgruppe

r den.

C/D/E/G

1

1

B

H

S

Gefahrzettel

2013 9

7202

7300

7301

6444

1

2

t

Ungereinigte leere

Verpackungen

AS 2009

Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen de r Klasse 1 in eine Beförderungseinheit verladen und sind die

Zusammenladeverbote der Ziffern 720020137203 berücksichtigt, so ist di e gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefähr-

lichsten Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.2, 1.3, 1.4). Jedoch wird die Nettomasse von explosiven Stoffen de r

Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) ist das Befö rderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR immer notwendig.

unbegrenzt

Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und

Bei Gefahrgutbeförderungen über der Freigrenze sind die schriftlichen Weisungen gemäss ADR in der Kabine der Fahrzeugbesat -

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

1.4S

Verträglichkeitsgruppe S bei der Begrenzung der beförderten Mengen nicht berücksichtigt. Teil

1.4S

1 000 kg NEM

15 000 kg NEM

16 000 kg NEM

Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät

ausser

erforderlich, wenn die Truppe im besoldeten Militärdienst als Absenderin auftritt.

1.1A)

1 000 kg NEM

5 000 kg NEM

16 000 kg NEM

Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken ist das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR nich

Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Militärfahrzeugen mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), in ortsbeweglichen Tanks sowie in Batterie-Fahrzeugen un d

1.4

1.120131.3

(ausser

Konventionelle Beförderungseinheiten

EX/II2013Beförderungseinheiten

EX/III2013Beförderungseinheiten

Für die Beschreibun g von Fahrzeu g en EX/II siehe Teil 9

Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die

zung an leicht zugänglicher Stelle mitzuführen.

Verträglichkeitsgruppe

die Dokumentation

Militärischer Strassenverkehr

8

Unterklasse

8100

8101

8102

8103

6445

AS 2009

oder mehr als 25 ungereinigten leere n

und

siehe

Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer oder der Beförd erin vor Antritt der Fahrt den Mitgliedern der Fahrzeugbesa t-

Der Beförderer oder die Beförderin hat darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht

Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrze ugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter inform ieren

und die schriftlichen Weisungen über die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Massnahmen einsehen.

Die Truppe im besoldeten Militärdienst, die gefährliche Güte r in Versandstücken über der Freigrenze befördert, ist nicht v erpflich-

tet, die in den schriftlichen Weisungen aufgeführte persönliche Schutzausrüstung mitzuführen.

...

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