Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)

Auszug


Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)

Verordnung über den militärischen Strassenverkehr

(VMSV)

Änderung vom 7. Dezember 2010

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung vom 11. Februar 20041

über den militärischen Strassenverkehr, verordnet:

I

Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

7. Dezember 2010 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Ueli Maurer

1 SR 510.710

(Gefahrzettel) entfernt, abgedeckt oder durchgestri-

Die Bau- und Prüfvorschriften der SDR und des ADR für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks gelten sinngemäss. Die armasuisse ist ermächtigt, Verpackunge n zu prüfen. Sie kann mit Zustimmung des Eidgenössischen Ge-

AS 2010

Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zuge-

für die Verträglichkeitsgruppe H der Unterklassen 1.2 und 1.3.

Gefährliche Güter der Klasse 1 können auch in der Armee mit Gefahrzetteln nach Kapitel 5.2 SDR/ADR versehen werden.

Beim Rückschub von leeren, gereinigten Verpackungen oder Umverpackungen, die Güter der Klasse 1 enthalten haben, müssen die Gefahrgutkennzeichnung (UN-Nummer und Benennung) und -bezettelung

chen werden. Das Abdecken ist auch dann gewährleistet, we nn die leeren Verpackungen auf Paletten gestapelt und gebunden

und Entladun

Einzelne Teile einer Ladung gefährlicher Güter sind so anzuor dnen und mit geeigneten Mitteln zu sichern, dass sie sich wäh rend

Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nich t zusammen in ein Fahrzeug oder in einen Container verladen

nen gerichtet und nach aussen nicht mehr sichtbar sind.

g

und die Handhabun

werden, sodass die Gefahrgutkennzeichnung und -bezettelung nach in

Bau- und Prüfvorschriften für Ver

fahrgutinspektorates Ausnahmen von der SDR und vom ADR bewilligen. Teil

en und Tanks

werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäss nachstehender

g

p ackun g

, die Be-

Vorschriften für die Beförderun

g

der Fahrt nicht verschieben können.

Zusammenladeverbote

Militärischer Strassenverkehr

1.2H

Teil 6

lassen ist.

7

5204

6100

7100

7200

7201

6044

AS 2010

rdert werden, a uch wenn

die Gefahr als Neben

p losivstoffs), die in einer Beförderungseinheit befördert werden darf, ist entsprechend den

iftige Stoffe) und Klasse 6.2

(ansteckungsgefährliche St offe) und Klasse 9 dürfen nicht zu

Personen

d

ert

Zusammenladung zugelassen. Ausnah me: Palettierte Munition darf ni cht zusammen mit Personen auf der gleichen Ladefläche beför

3

3

3

(entzündbare, flüssige Stoffe), Klasse 6.1 (g

sammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln befö

Die gesamte Nettomasse in kg der explosiven Stoffe (oder, bei Gegenständen mit Explosivstoff, die gesamte Nettomasse des i n

Material

Zusammenladung zu g elassen

25cf

25cf

25cf

25cf

25cf

g eines Sicherheitsabst andes von mindestens 1 m.

2

Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel

25cf

2

25cf

25cf

2

220139

25cf

25cf

25cf

Zusammenladung zugelassen. Ausnah me: Güter der Klasse 3

1

25cf

H S

g elassen, unter Einhaltun

g ekennzeichnet ist.

3

Das Zusammenladeverbot gilt nicht zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

Begrenzungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

25cf

25cf

25cf

allen Gegenständen enthaltenen Ex

Angaben der folgenden Tabelle begrenzt.

C/D/E/G

Zusammenladung verboten

1

25cf

25cf

efahr

g

B

25cf

1

1

Zusammenladun g zu

Militärischer Strassenverkehr

Verträglich- keitsgruppe

C/D/E/G

werden.

1

1

B

H

S

Klasse

2013 9

7202

7300

7301

6045

1

2

Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 in eine Beförderungseinheit verladen und sind die Zu -

Ungereinigte leere

Verpackungen

wird die Nettomasse von explosiven Stoffen der Verträglic h-

AS 2010

t

Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und

1 000 kg NEM

sammenladeverbote der Ziffern 720020137202 berücksichtigt, so ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlichste n

Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken ist das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR nich

Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Militärfahrzeugen mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), in ortsbeweglichen Tanks sowie in Batterie-Fahrzeugen un d

Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) ist das Befö rderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 SDR/ADR immer notwendig.

Bei Gefahrgutbeförderungen über der Freigrenze sind die schriftlichen Weisungen gemäss ADR in der Kabine der Fahrzeugbesat -

unbegrenzt

unbegrenzt

unb...

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