Verordnung über den Staatsdienst
Gesetzessammlung des Kanton St. Gallen › Gallex
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143.20 Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996 1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 95 lit. g des Staatsverwaltungsgesetzes 2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. 1 Diese...
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Auszug
Verordnung über den Staatsdienst
143.20
Verordnung über den Staatsdienstvom 5. März 1996[1]Landammann und Regierung des Kantons St.Gallenerlassengestützt auf Art. [2]als Verordnung:I. Allgemeine BestimmungenGeltungsbereichArt. 1. 1 Diese Verordnung regelt das Dienstrecht für Beamte und Angestellte der Staatsverwaltung und der Gerichte.2 Die Regierung kann Weisungen für einzelne Personalkategorien erlassen und mit dem Personal abweichende Vereinbarungen treffen.3 Die Wahlbehörde kann mit dem Angestellten abweichende Kündigungsfristen vereinbaren oder die Anstellungsdauer befristen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.SozialpartnerArt. 2. 1 Sozialpartner sind die Verbände des st.gallischen Staatspersonals und die Regierung.2 Das Finanzdepartement ist zuständiges Departement. Die Geschäftsführung obliegt dem Personalamt.3 Bei Geschäften, die mehrere Verbände betreffen, erfolgt der Verkehr mit den Personalverbänden in der Regel über die Präsidentenkonferenz.Anhörung und MitwirkungArt. 3. 1 Die Personalverbände werden über Entscheide und Massnahmen, die sich auf das Personal auswirken, frühzeitig und umfassend informiert.2 Die Personalverbände können sich in schriftlicher Form, in Ausnahmefällen mündlich vernehmen lassen. Werden zur Entscheidvorbereitung Arbeitsgruppen eingesetzt, können sie auch hierfür beigezogen werden.3 Eingaben der Personalverbände werden in angemessener Form, in der Regel schriftlich beantwortet.II. Beamte und AngestellteBeamtea) BezeichnungArt. 4. 1 Beamte sind:a) die vom Volk und vom Grossen Rat Gewählten, ausgenommen die Magistratspersonen; b) die Inhaber der Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung. b) WahlArt. 5. 1 Die Regierung wählt die Beamten nach Anhang 1 dieser Verordnung. 2 Departemente, Staatskanzlei, Staatsanwaltschaft und Gerichte wählen die Beamten nach Anhang 2 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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