Verordnung über den Staatsdienst

Gesetzessammlung des Kanton St. Gallen › Gallex

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


143.20 Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996 1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 95 lit. g des Staatsverwaltungsgesetzes 2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. 1 Diese...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung über den Staatsdienst

143.20

Verordnung über den Staatsdienst

vom 5. März 1996[1]

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. [2]

als Verordnung:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Diese Verordnung regelt das Dienstrecht für Beamte und Angestellte der Staatsverwaltung und der Gerichte.

2 Die Regierung kann Weisungen für einzelne Personalkategorien erlassen und mit dem Personal abweichende Vereinbarungen treffen.

3 Die Wahlbehörde kann mit dem Angestellten abweichende Kündigungsfristen vereinbaren oder die Anstellungsdauer befristen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

Sozialpartner

Art. 2. 1 Sozialpartner sind die Verbände des st.gallischen Staatspersonals und die Regierung.

2 Das Finanzdepartement ist zuständiges Departement. Die Geschäftsführung obliegt dem Personalamt.

3 Bei Geschäften, die mehrere Verbände betreffen, erfolgt der Verkehr mit den Personalverbänden in der Regel über die Präsidentenkonferenz.

Anhörung und Mitwirkung

Art. 3. 1 Die Personalverbände werden über Entscheide und Massnahmen, die sich auf das Personal auswirken, frühzeitig und umfassend informiert.

2 Die Personalverbände können sich in schriftlicher Form, in Ausnahmefällen mündlich vernehmen lassen. Werden zur Entscheidvorbereitung Arbeitsgruppen eingesetzt, können sie auch hierfür beigezogen werden.

3 Eingaben der Personalverbände werden in angemessener Form, in der Regel schriftlich beantwortet.

II.

Beamte und Angestellte

Beamte

a) Bezeichnung

Art. 4. 1 Beamte sind:a) die vom Volk und vom Grossen Rat Gewählten, ausgenommen die Magistratspersonen; b) die Inhaber der Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung.

b) Wahl

Art. 5. 1 Die Regierung wählt die Beamten nach Anhang 1 dieser Verordnung.

2 Departemente, Staatskanzlei, Staatsanwaltschaft und Gerichte wählen die Beamten nach Anhang 2 ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen