Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)

Auszug


Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten

(VWF)

vom 1. Juli 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 26 und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911 (GSchG) und auf Artikel 59b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Anlagen, wenn sie wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten: a. Lageranlagen; b. Umschlagplätze; c. Betriebsanlagen; d. Kreisläufe, die den Gewässern, dem Boden oder dem Untergrund Wärme entziehen oder an diese abgeben (Kreisläufe).

2 Sie gilt nicht für: a. Behälter mit einem Nutzvolumen bis 20 l; b. Lageranlagen, Umschlagplätze und Betriebsanlagen für verflüssigte Gase; c. Abwasseranlagen; d. Anlagen für landwirtschaftliche Abgänge; e. Anlagen für flüssige Lebens- und Genussmittel; f. Anlagen, die der Rohrleitungs-, der Atom- oder der Elektrizitätsgesetzgebung unterstehen.

Art. 2 Begriffe

1 Als wassergefährdende Flüssigkeiten gelten Flüssigkeiten, die Wasser physikalisch, chemisch oder biologisch nachteilig verändern können. Sie werden eingeteilt in: a. die Klasse 1, wenn sie i...

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