Verordnung über den Rotkreuzdienst (VRKD)

Auszug


Verordnung über den Rotkreuzdienst (VRKD)

Verordnung über den Rotkreuzdienst

(VRKD)

vom 29. September 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt: a. die Zuweisung der Angehörigen des Rotkreuzdienstes (RKD) zur Armee;

b. die Aufgaben der Angehörigen des RKD im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht;

c. die vom Militärrecht abweichenden Rechte und Pflichten der Angehörigen

des RKD;

d. die Zusammenarbeit von RKD und Armee;

e. die Abgeltung von Leistungen des Schweizerisc...

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