Verordnung über den Lufttransport (LTrV)

Auszug


Verordnung über den Lufttransport (LTrV)

Verordnung über den Lufttransport

(LTrV)

vom 17. August 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6a und 75 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481

(LFG), in Ausführung des Übereinkommens vom 28. Mai 19992 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal)3,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt, soweit nicht das Übereinkommen von Montreal anwendbar ist, für jede Inlandbeförderung und internationale Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge ausgeführt wird:

a. gegen Entgelt;

b. unentgeltlich von einem Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsbewilligung.

2 Absatz 1 gilt auch für die Beförderungen, die der Bund oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt. Inlandbeförderungen durch den Bund fallen hingegen nicht unter diese Verordnung.

3 Diese Verordnung gilt nicht für:

SR 748.411 1 SR 748.0 2 SR 0.748.411; AS 2005 4395 3 Diese Verordnung steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 140 vom 30.5...

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