Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

Gesetzessammlung des Kanton St. Gallen › Gallex

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


151.53 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 10. November 2009 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 106 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen 1....

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

151.53

Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

vom 10. November 2009[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

I.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Grundlagen

Rechnungslegung

Art. 1. 1 Für die Rechnungslegung sind als Grundsätze massgebend:a) Bruttodarstellung: Aufwendungen und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe ausgewiesen; b) Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Erträge werden in der Periode erfasst, während welcher sie verursacht werden; c) Fortführung: Für die Rechnungslegung ist die Fortführung der Tätigkeit der Gemeinden wegleitend; d) Wesentlichkeit, Verständlichkeit und Zuverlässigkeit: Die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage notwendigen Informationen werden klar und nachvollziehbar sowie richtig und glaubwürdi...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen