Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
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151.53 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 10. November 2009 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 106 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen 1....
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Auszug
Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
151.53
Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeindenvom 10. November 2009[1]Die Regierung des Kantons St.Gallenerlässtin Ausführung von Art. [2]als Verordnung:I. Allgemeine Bestimmungen1. GrundlagenRechnungslegungArt. 1. 1 Für die Rechnungslegung sind als Grundsätze massgebend:a) Bruttodarstellung: Aufwendungen und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe ausgewiesen; b) Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Erträge werden in der Periode erfasst, während welcher sie verursacht werden; c) Fortführung: Für die Rechnungslegung ist die Fortführung der Tätigkeit der Gemeinden wegleitend; d) Wesentlichkeit, Verständlichkeit und Zuverlässigkeit: Die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage notwendigen Informationen werden klar und nachvollziehbar sowie richtig und glaubwürdi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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