Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)

Auszug


Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)

Verordnung über das Strafregister

(VOSTRA-Verordnung)

vom 29. September 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 367 Absätze 3 und 6 des Strafgesetzbuches1 (StGB) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach den Artikeln 3652013371 StGB insbesondere: a. die verantwortliche Behörde; b. die zu erfassenden Daten, die Datenbearbeitungsrechte und den Zeitpunkt der Eintragung;

c. die Entfernung von Daten; d. die beteiligten Behörden und ihre Eintragungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten;

e. die Bekanntgabe von Daten; f. das Auskunftsrecht der betroffenen Personen; g. die Datensicherheit und die technischen Anforderungen; h. die Gebühren und die Aufteilung der Kosten; i. die Verwendung von VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken.

SR 331

1 SR 311.0; AS 2006 3459

2 SR 172.010

2006-1863 4503

VOSTRA-Verordnung AS 2006

6. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 21 Einsichtnahme durch Abrufverfahren

1 Die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren richtet sich nach Artikel 367 Absätze 2 und 4 StGB.

2 Überdies kann das Bundesamt für Polizei durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile und hängige Strafverfahren, sofern dies zur Erfüllung folgender Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB): a. Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 199714 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);

b. Vorermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 336 und 337 StGB;

c. Durchführung von Strafverfahren (gerichtspolizeiliche Ermittlungen) im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 336 und 337 StGB;

d. Informationsvermittlung an Interpol: 1. im Rahmen von eröffneten Strafverfahren, 2. im Rahmen von Vorermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 336 und 337 StGB,

3. zur Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 BWIS;

e. gesetzlich vorgesehene Kontrolle des Informationssystems der Bundeskriminalpolizei (Janus);

f. Führung der Meldestelle Geldwäscherei; g. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden gemäss Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung2;

h. Informationsvermittlung an das Europäische Polizeiamt Europol im Sinne von Artikel 355a StGB, sofern diese Daten von Europol für Zwecke gemäss den Buchstaben a und b benötigt werden;

i. Informationsvermittlung an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Unbedenklichkeitsanfragen (Clearing-Anfragen); Daten, deren Weitergabe nicht im Interesse der betroffenen Person ist, ...

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