Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)

Auszug


Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

(Dünger-Verordnung, DüV)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Düngern.

Art. 5 Abs. 2 Bst. a2013e und j sowie 3

2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten: a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der Tierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe sowie von maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form;

b. Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material;

2. festes und flüssiges Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material; Gärgut ist flüssig, wenn der Gehalt an Trockensubstanz nicht mehr als 12 Prozent beträgt;

3. unverrottetes pflanzliches Material: wie Nebenprodukte aus Gemüserüstereien, Brennereien und Mostereien oder Extraktionsschrot, das in d...

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