Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte
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213.14 Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte vom 23. Februar 1999 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 2 , des Kindergartengesetzes vom 23. Juni 1974 3 und...
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Auszug
Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte
213.14
Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräftevom 23. Februar 1999[1]Die Regierung des Kantons St.Gallenerlässtin Ausführung des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983[2], des Kindergartengesetzes vom 23. Juni 1974[3] und des Gesetzes über die Besoldung der Volksschullehrer vom 30. November 1971[4]als Verordnung:I. [5]Geltung[6] 1 Diese Verordnung gilt für das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte. 2 Sie wird für das Dienstverhältnis der Kindergarten-Lehrkräfte sowie der Fachlehrkräfte für Therapien und Stützunterricht sachgemäss angewendet, soweit sie für sie nichts Besonderes bestimmt. Art der StelleArt. 2. 1 Die Stelle ist unbefristet, wenn bei Begründung des Dienstverhältnisses feststeht, dass die künftige Schülerzahl ihre Beibehaltung erfordert.2 Die Stelle ist befristet:a) wenn bei Begründung des Dienstverhältnisses nicht feststeht, ob die künftige Schülerzahl ihre Beibehaltung erfordert; b) bei Stellvertretung. Art des DienstverhältnissesArt. 3. 1 Für die unbefristete Stelle wird:a) eine Wahl vorgenommen oder ein unbefristeter Lehrauftrag erteilt, wenn Wahlfähigkeit besteht; b) ein ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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