Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB)

Auszug


Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB)

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

(VoeB)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. Dezember 19951 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:

Titel

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)

Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3, 13 Absätze 2 und 3, 17, 19 Absatz 2, 20 Absatz 2, 24 Absatz 1 und 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19913

und auf Artikel 71 Absatz 7 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19324,

in Ausführung der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterales Abkommen) und des Artikels 3 des Anhangs R des Übereinkommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),

Art. 2c Gemeinsame Beschaffungen

1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen gemeinsam an einer Beschaffung und trägt eine Auftraggeberin des Bundes den höchsten Anteil an der Finanzierung, so gilt Bundesrecht.

1 SR 172.056.11

2 SR 172.056.1

3 SR 414.110

4 SR 680

5 SR 0.172.052.68

6 SR 0.632.31

2009-2075 6149

Öffentliches Beschaffungswesen AS 2009

II

1 Diese Verordnung enthält einen neuen Anhang 1 gemäss Beilage. Der bisherige Anhang 1 wird zum Anhang 1a und erhält die Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Diese Verordnung enthält einen neuen Anhang 2a gemäss Beilage.

4 Die Anhänge 4 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

5 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 5a gemäss Beilage.

6 Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die nachstehenden Verordnungen werden...

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