Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

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841.11 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. April 1998 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 2. April 1998 2...

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Auszug


Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

841.11

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 21. April 1998[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

I.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Geltungsbereich

Auftrag

a) Arten

Art. 1. 1 Diese Verordnung wird auf die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen angewendet.

b) Ausnahmen

Art. 2. 1 Aufträge müssen nicht nach dieser Verordnung vergeben werden, wenn:a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind; b) der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen es erfordert; c) Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

c) Berechnung des Werts

1. Grundsatz

Art. 3. 1 Ein sachlich zusammenhängender Auftrag wird nicht aufgeteilt. Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, ist der Gesamtwert massgebend.

2 Es wird jede Art der Vergütung berücksichtigt. Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt.

2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Art. 4. 1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in Teilaufträge aufgeteilt, gilt:a) der tatsächliche Gesamtwert der vergebenen Aufträge während der letzten zwölf Monate; b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.

2 Werden Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf vergeben oder ist kein Gesamtpreis vorgesehen, gilt:1. bei Aufträgen mit...

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