Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
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841.11 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. April 1998 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 2. April 1998 2...
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Auszug
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
841.11
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesenvom 21. April 1998[1]Die Regierung des Kantons St.Gallenerlässtin Ausführung von Art. [2]als Verordnung:I. Allgemeine Bestimmungen1. GeltungsbereichAuftraga) ArtenArt. 1. 1 Diese Verordnung wird auf die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen angewendet.b) AusnahmenArt. 2. 1 Aufträge müssen nicht nach dieser Verordnung vergeben werden, wenn:a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind; b) der Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen es erfordert; c) Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden. c) Berechnung des Werts1. GrundsatzArt. 3. 1 Ein sachlich zusammenhängender Auftrag wird nicht aufgeteilt. Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, ist der Gesamtwert massgebend.2 Es wird jede Art der Vergütung berücksichtigt. Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt.2. Liefer- und DienstleistungsaufträgeArt. 4. 1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in Teilaufträge aufgeteilt, gilt:a) der tatsächliche Gesamtwert der vergebenen Aufträge während der letzten zwölf Monate; b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen. 2 Werden Liefer- oder Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf vergeben oder ist kein Gesamtpreis vorgesehen, gilt:1. bei Aufträgen mit...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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