Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht

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121.11 Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht vom 19. Oktober 2010 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vom 3. August 2010 2 als Verordnung: I. Einbürgerung Wohnsitzdauer Art....

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Auszug


Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht

121.11

Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht

vom 19. Oktober 2010[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vom 3. August 2010[2]

als Verordnung:

I.

Einbürgerung

Wohnsitzdauer

Art. 1. 1 Für die Feststellung, ob gesuchstellende und in die Einbürgerung einbezogene Personen die Voraussetzung der Wohnsitzdauer erfüllen, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs massgebend.

...

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