Verordnung über die Beurkundung und Beglaubigung.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Verordnung über die Beurkundung und Beglaubigung.

Verordnung über die Beurkundung und Beglaubigung 1

(Vom 24. Mai 2000)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz gestützt auf § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:

I. Geltungsbereich

§ 1

Grundsatz 1 Diese Verordnung regelt die öffentliche Beurkundung und die amtliche Beglaubigung im Sinne der §§ 9 bis 14 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.

2 Sie gilt dagegen nicht für die übrigen Beurkundungen und Beglaubigungen, namentlich nicht im öffentlichrechtlichen Bereich.

3 Der Regierungsrat regelt Zuständigkeit und Verfahren für Überbeglaubigungen

(Apostillen).

II. Öffentliche...

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