Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und ...

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320.41 Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte vom 19. September 2006 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes 2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen...

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Auszug


Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und ...

320.41

Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte

vom 19. September 2006[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. [2]

als Verordnung:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Diese Verordnung regelt die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte der Spitalverbunde, der Psychiatrischen Dienste und der medizinischen Labors.

Kaderärztinnen und Kaderärzte

Art. 2. 1 Kaderärztinnen und Kaderärzte sind Chefärztinnen und Chefärzte, Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte mit besonderen Funktionen.

2 Den Kaderärztinnen und Kaderärzten gle...

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