Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL)

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL)

Verordnung

über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen

(VALL)

Vom 13. Oktober 2004

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 6, 17 Abs. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 2, 30 Abs. 3, 33 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 [1], die §§ 6 Abs. 6, 9 Abs. 2, 10, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 23 Abs. 1 und 2, 31, 43 sowie Anhang IV Ziffer 1 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004 [2] und auf § 5 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 [3],beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Lehrpersonen gemäss § 1 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 [4].

2 Als Lehrperson im Sinne dieser Verordnung gelten auch Dozierende der Fachhochschule sowie Schulleiterinnen und Schulleiter der Volksschule.

3 … [5]

§ 2

Besondere Zuständigkeiten im Fachhochschulbereich

Wo nachfolgend dem Departement Bildung, Kultur und Sport im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung, dem Schutz der Persönlichkeit, den Personalakten, dem Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch, der Befreiung vom Amtsgeheimnis, der Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und Urlaub sowie mit der Ausrichtung von Lohnzulagen besondere Aufgaben und Kompetenzen zugeteilt sind, tritt im Fachhochschulbereich der Fachhochschulrat an dessen Stelle.

§ 3

Verfügungen

In der Form der Verfügung werden erlassen:a) Einreihung in die Lohnstufe;

b) Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen;

c) Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Übernahme von öffentlichen Ämtern sowie die damit verbundenen Auflagen und Rege...

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