Eichgebühren-Verordnung

Auszug


Eichgebühren-Verordnung

Eichgebühren-Verordnung

Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 19851 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bemessung der Gebühren

1 Die Gebühren werden in der Regel je Stück, in besonderen Fällen nach Zeitaufwand erhoben.

2 Die Stückgebühren sind im Anhang festgelegt.

3 Ist das Messmittel oder die Eicharbeit nicht im Anhang aufgeführt, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

4 Der Stundenansatz für die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 112 Franken. Angefangene Viertelstunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet.

5 Die Stückgebühren und der Stundenansatz decken folgende Kosten der Eichbehörde: a. die Kosten der Arbeitszeit für die eigentliche Eichung; b. die allgemeinen Kosten für: 1. die Korrespondenz und die Rechnungstellung in Zusammenhang mit der Eichung,

2. die Führung des Registers der eichpflichtigen Messmittel, 3. die Verwaltung der technischen Dokumentation, 4. die Miete der Lokalitäten inklusive Nebenkosten, 5. Telefon und Telefax; c. die allgemeinen Unkosten der kantonalen Eichbehörde in Zusammenhang mit Instandstellungsbefehlen und Mahnungen;

d. die interne Kalibrierung der eigenen Messmittel; e. das normale Anbringen der Eichzeichen nach Artikel 7 Absatz 2; f. die Gebührenanteile nach Artikel 11.

Art. 6 Abs. ...

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