Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz.

Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz 1

(Vom 23. Oktober 1898) 2 3 4 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: 5 Die Kantonsverfassung vom 11. Juni 1876 6 wird abgeändert, wie folgt:

I. Titel Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Der Kanton Schwyz ist ein demokratischer Freistaat, und als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung nicht beschränkt ist, ein souveräner Stand der schweizerischen Eidgenossenschaft.

§ 2 7

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

2 Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung und den konfessionellen Frieden ernsthaft stören.

§ 3 8

1 Die politischen Rechte haben alle Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach Massgabe des Gesetzes davon ausgeschlossen sind.

2 Der Aktivbürger kann im Kanton, im Bezirk und in der Gemeinde nach Massgabe des Gesetzes an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen.

3 Die Wahlfähigkeit als Mitglied einer Behörde oder als Beamter regelt das Gesetz, soweit die Verfassung keine Vorschriften enthält.

§ 4

Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich und geniessen gleiche staatsbürgerliche Rechte.

§ 5

Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. Niemand unterliegt der Verhaftung und gegen niemand kann die Hausdurchsuchung verfügt werden, ausser nach den Bestimmungen des Gesetzes;

ebenso kann niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

SRSZ 1.2.2009

100.000

§ 6 9

§ 7

In allen Zivilrechtsfragen soll jeder ohne Hinderung an die Gerichte gelassen werden. Schiedsgerichte infolge Vertrages sind gestattet.

§ 8 10

1 Die Verhandlungen des Kantonsrates, der Bezirksgemeinde, der Gemeinde...

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