Verfassung des Kantons Waadt

Auszug


Verfassung des Kantons Waadt

Verfassung

des Kantons Waadt

vom 14. April 2003

Im Bestreben, die Entfaltung des Einzelnen in einer harmonischen Gesellschaft

zu fördern,

welche die Schöpfung als Wiege der kommenden Generationen achtet,

für die Welt offen ist und sich mit ihr verbunden fühlt,

ihre Stärke an der Fürsorge misst, die sie ihrem schwächsten Mitglied angedeihen lässt, und den Staat als Ausdruck ihres Willens sieht,

gibt sich das Volk des Kantons Waadt folgende Verfassung:

I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1

1 Der Kanton Waadt ist ein demokratisches Staatswesen, das auf Freiheit, Verantwortung, Solidarität und Gerechtigkeit gegründet ist.

2 Das Volk ist souverän. Das Stimm- und Wahlrecht ist die einzige unmittelbare oder mittelbare Quelle der Staatsgewalt.

3 Der Kanton Waadt ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

4 Er hat sämtliche Befugnisse, ausgenommen diejenigen, welche die Bundesverfassung dem Bund überträgt.

5 Er setzt sich aus Gemeinden zusammen und ist in Bezirke unterteilt.

Art. 2

1 Das Kantonswappen besteht aus einem weiss-grünen Schild mit der Inschrift «Liberté et Patrie» («Freiheit und Vaterland»).

2 Das Kantonswappen stellt sich wie folgt dar: von Weiss und Grün geteilt, oben die in drei Zeilen angeordneten Worte «Liberté et Patrie» in goldenen schwarz umränderten Lettern.

Art. 3

Die Amtssprache des Kantons ist Französisch.

Art. 4

Die Kantonshauptstadt ist Lausanne.

Der Kanton

Waadt

Wappen

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Amtssprache

Kantonshauptstadt

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 5

1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den übrigen Kantonen, den Nachbarregionen und mit den anderen Staaten oder ihren Bevölkerungen zusammen. Er ist offen gegenüber Europa und der Welt.

2 Der Staat beteiligt sich an der Schaffung interkantonaler oder internationaler Institutionen unter Achtung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften; er fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden.

Art. 6

1 Der Staat setzt sich zum Ziel:

a. das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt;

b. die harmonische Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft;

c. die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Bewahrung der natürlichen Ressourcen;

d. den Schutz der Interessen der kommenden Generationen.

2 Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass:

a. Würde, Rechte und Freiheiten der Personen geschützt sind;

b. die öffentliche Ordnung gewahrt ist;

c. Gerechtigkeit und Frieden durchgesetzt und die Bemühungen zur Konfliktverhütung unterstützt werden;

d. die Familie als Grundbaustein der Gesellschaft anerkannt ist;

e. Frauen und Männer in den Behörden ausgewogen vertreten sind.

Art. 7

1 Grundlage und Grenze staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln ist frei von Willkür; es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es ist nach Treu und Glauben und auf transparente Weise auszuüben.

3 Jedes staatliche Handeln beachtet das übergeordnete Recht.

Art. 8

1 Jede natürliche oder juristische Person ist für sich selbst verantwortlich und nimmt ihre Verantwortung gegenüber den anderen wahr.

2 Sie trägt zum guten Funktionieren der Gemeinschaft bei, in der sie lebt, und übernimmt ihre Mitverantwortung, um den kommenden

Zusammenarbeit und Aussenbeziehungen

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