Verfassung des Kantons Freiburg,
Bundesblatt Nr. 3, 25. Januar 2005 › Seccion Unica
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Verfassung des Kantons Freiburg,
Verfassung
des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 Wir, das Volk des Kantons Freiburg, die wir an Gott glauben oder unsere Werte aus anderen Quellen schöpfen, im Bewusstsein unserer Verantwortung gegenüber den zukünftigen Generationen, im Willen, unsere kulturelle Vielfalt im gegenseitigen Verständnis zu leben, im Bestreben, an einer offenen, dem Wohlergehen und der Solidarität verpflichteten Gesellschaft zu bauen, welche die Grundrechte garantiert und die Umwelt achtet, geben uns folgende Verfassung: 1. Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Der Kanton Freiburg ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Art. 2 1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. 2 Die Hauptstadt ist Freiburg, auf Französisch Fribourg. 3 Das Wappen ist: Von Schwarz und Weiss geteilt. Art. 3 1 Die Staatsziele sind: a. die Förderung des Gemeinwohls; b. der Schutz der Bevölkerung; c. die Anerkennung und Unterstützung der Familien als Grundgemeinschaften der Gesellschaft; d. die Gerechtigkeit; e. die soziale Sicherheit; Kanton Freiburg Gebiet, Hauptstadt und Wappen VER IMAGEN EN PDF. PAGINA 01 Staatsziele Verfassung des Kantons Freiburg f. der kantonale Zusammenhalt unter Achtung der kulturellen Vielfalt; g. der Umweltschutz; h. die nachhaltige Entwicklung. 2 Der Staat verfolgt diese Ziele in Achtung der Freiheit und Verantwortung des Menschen sowie des Subsidiaritätsprinzips. Art. 4 Jedes staatliche Handeln beruht auf dem Recht, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Art. 5 1 Der Kanton Freiburg arbeitet mit Bund und Kantonen sowie mit regionalen, nationalen und internationalen Organisationen zusammen. 2 Er fördert die interkantonale und interregionale Zusammenarbeit. Art. 6 1 Französisch und Deutsch sind die Amtssprachen des Kantons. 2 Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. 3 Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein. 4 Der Staat setzt sich ein für die Verständigung, ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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