Verfassung des Kantons Basel-Stadt
Bundesblatt Nr. 24, 20. Juni 2006 › Seccion Unica
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Verfassung des Kantons Basel-Stadt
Verfassung
des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 In Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, gibt sich das Volk des Kantons Basel-Stadt die folgende Verfassung: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt. § 2 1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er a. wirkt unter Wahrung seiner Interessen an der Gestaltung des Bundes mit, b. unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben, c. übernimmt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben. 3 Die Behörden wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse in der Agglomeration Basel die Unterstützung des Bundes zu erreichen. § 3 1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kan-tone, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, der Gemeinden der Agglomeration und der Region Oberrhein zusammen. 2 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes in der Agglomeration und Region Vereinba-Der KantonBasel-Stadt Stellung imBund Kantons- und länderübergreifende Zusammenarbeit Verfassung des Kantons Basel-Stadt rungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen und den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen. 3 Bei der Zusammenarbeit mit regionalen Gebietskörperschaften suchen sie eine Angleichung der Gesetzgebungen herbeizuführen. 4 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten. § 4 Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entste-hung gemeinsamer Institutionen. § 5 1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben. § 6 1 Jede Person ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu befolgen. 2 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt. 3 Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. II. Grundrechte und Grundrechtsziele § 7 Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten vor. Sie zu achten ist die Verpflichtung aller. § 8 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stel-lung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung. Interparlament...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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