Verfassung des Kantons Aargau
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Verfassung des Kantons Aargau
Verfassung des Kantons AargauVom 25. Juni 1980Das Aargauer Volk,in der Absicht,die Verantwortung vor Gott gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen,den Kanton in seiner Einheit und Vielfalt zu gestalten,Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen,die Wohlfahrt aller zu fördern,die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern,den Stand zu einer aktiven Mitarbeit an der Festigung und am Ausbau der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verpflichten,gibt sich nachstehende Verfassung:Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze§ 1Volk und StaatsgewaltDie Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.§ 2Ausrichtung der öffentlichen TätigkeitVolk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.§ 3Verhältnis zur Eidgenossenschaft1 Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts aktiv an der Gestaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.2 Er erfüllt umsichtig und loyal die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.§ 4Verhältnis zu anderen KantonenDer Kanton Aargau arbeitet bei allen Aufgaben, die sinnvollerweise interkantonal zu lösen sind, mit anderen Kantonen zusammen. Er fördert die gemeinschaftliche Tätigkeit der Kantone.§ 5Gemeinden1 Der Kanton gliedert sich in Gemeinden.2 Die Gemeinden ordnen und verwalten unter Aufsicht des Kantons ihre Angelegenheiten selbstständig.§ 6BürgerrechtDas Kantons- und das Gemeindebürgerrecht werden durch das Gesetz geregelt.Zweiter Abschnitt:Grundrechte§ 71. Geltung1 Die Grundrechte binden alle öffentliche Gewalt.2 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten sie Privatpersonen untereinander.§ 82. Schranken1 Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Bundesrecht oder diese Verfassung es zulassen.2 Für Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen die Grundrechte zusätzlich nur so weit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zu Grunde liegt.§ 93. Wahrung der MenschenwürdeVolk und Behörden achten und schützen die Würde des Menschen.§ 104. Die einzelnen Grundrechte a) Rechtsgleichheit1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.2 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner Bekenntniszugehörigkeit oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.§ 11b) Glaubens- und Gewissensfreiheit1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.2 Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten.§ 12c) Freiheit der Religionsgemeinschaften1 Die Religionsgemeinschaften sind frei in der Gestaltung ihrer Lehre, ihrer Organisation und ihres Kultes.2 Die Religionsgemeinschaften dürften den öffentlichen Frieden unter den Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften und die Rechte der Bürger nicht beeinträchtigen.§ 13d) Meinungs- und Informationsfreiheit1 Jedermann hat das Recht, sich seine Meinung frei zu bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei zu empfangen.2 Jedermann hat das Recht, Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu erhalten und ihm bekannte Tatsachen weiterzuverbreiten.3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Schutz der persönlichen Verhältnisse sowie Gesetze über die Massenmedien.4 Die Zensur ist untersagt.5 Nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt die Aufforderung zu strafbaren Handlungen.§ 14e) Wissenschafts- und KunstfreiheitDie wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei. Lehre und Forschung haben die Würde der Kreatur zu achten.§ 15f) Recht auf persönliche Freiheit und auf Wahrung der Privatsphäre1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.2 Die Geheim- und Intimsphäre des Privat- und Familienlebens, der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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