Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 45, 10. November 2009 › Einzig › Übereinkommen
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Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übersetzung1
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Abgeschlossen in New York am 31. Oktober 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20092 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. September 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Oktober 2009 Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, besorgt über die Schwere der korruptionsbedingten Probleme und Gefahren für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften; diese Probleme und Gefahren untergraben die demokratischen Einrichtungen und Werte, die ethischen Werte und die Gerechtigkeit und gefährden die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit, auch besorgt über die Verbindungen zwischen Korruption und anderen Formen der Kriminalität, insbesondere organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität einschliesslich Geldwäscherei3, ferner besorgt über Korruptionsfälle, bei denen es um beträchtliche, gegebenenfalls einen erheblichen Anteil der staatlichen Mittel ausmachende Vermögenswerte geht und durch welche die politische Stabilität und nachhaltige Entwicklung dieser Staaten gefährdet wird, überzeugt davon, dass Korruption nicht mehr eine örtlich begrenzte Angelegenheit, sondern eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind und bei deren Verhütung und Eindämmung internationale Zusammenarbeit unbedingt erforderlich ist, auch überzeugt davon, dass zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption ein umfassender multidisziplinärer Ansatz erforderlich ist, ferner überzeugt davon, dass die Verfügbarkeit technischer Hilfe eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die Fähigkeit der Staaten zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu stärken, unter anderem durch den Ausbau von Kapazitäten und den Aufbau von Institutionen, überzeugt davon, dass der unerlaubte Erwerb von privatem Vermögen für demokratische Einrichtungen, Volkswirtschaften und für die Rechtsstaatlichkeit besonders schädlich sein kann, entschlossen, internationale Übertragungen unerlaubt erworbener Vermögenswerte wirksamer zu verhüten, aufzudecken und von ihnen abzuschrecken und die internationale Zusammenarbeit bei der Wiedererlangung von Vermögenswerten zu stärken, SR 0.311.56 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 5467). 2 AS 2009 5465 3 Deutschland, Österreich: Geldwäsche 2007-1131 5467 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption AS 2009 berührt, zu verhüten, die Grundsätze der Buchführung12 und -prüfung im privaten Sektor zu verstärken und gegebenenfalls für den Fall, dass diesen Massnahmen nicht entsprochen wird, wirksame, verhältnismässige und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. 2. Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele können unter anderem darin bestehen: a) die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und einschlägigen privaten Stellen zu fördern; b) die Entwicklung von Normen und Verfahren zum Schutz der Integrität einschlägiger privater Rechtsträger zu fördern; dazu gehören Verhaltenskodizes für die korrekte, ehrenhafte und ordnungsgemässe Durchführung der Tätigkeiten von Unternehmen und aller einschlägigen Berufsgruppen und die Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie für die Förderung guter Geschäftspraktiken der Unternehmen untereinander und in den Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmen und Staat; c) die Transparenz zwischen privaten Rechtsträgern zu fördern, gegebenenfalls auch durch Massnahmen betreffend die Identität juristischer und natürlicher Personen, die an der Gründung und Leitung von Gesellschaften beteiligt sind; d) den Missbrauch von Verfahren zur Regulierung privater Rechtsträger zu verhindern, einschliesslich Verfahren betreffend Subventionen und Genehmigungen, die von Behörden für geschäftliche Tätigkeiten gewährt oder erteilt werden; e) Interessenkonflikten dadurch vorzubeugen, dass die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Amtsträger oder die Beschäftigung von Amtsträgern durch den privaten Sektor im Anschluss an deren Ausscheiden aus dem Amt oder Eintritt in den Ruhestand in Fällen, in denen dies angebracht ist, und für einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden, wenn diese Tätigkeiten oder diese Beschäftigung mit den Aufgaben, die diese Amtsträger in ihrer Amtszeit wahrgenommen oder überwacht haben, in unmittelbarem Zusammenhang stehen; f) sicherzustellen, dass es in privatwirtschaftlichen Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer Struktur und Grösse hinreichende Kontrollen durch die interne Revision gibt, die dazu beitragen, Korruptionshandlungen zu verhüten und aufzudecken, und dass die Konten und vorgeschriebenen Jahresabschlüsse dieser privatwirtschaftlichen Unternehmen geeigneten Buchprüfungs-13 und Bestätigungsverfahren unterliegen. 3. Zur Verhütung von Korruption trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen innerst...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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