Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit

Auszug


Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit

Übersetzung1

Übereinkommen

der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit

vom 2. Dezember 2004

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

in der Erwägung, dass die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts allgemein anerkannt ist,

eingedenk der in der Charta2 der Vereinten Nationen verankerten Grundsätze des Völkerrechts,

in der Überzeugung, dass ein völkerrechtliches Übereinkommen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit die Rechtsstaatlichkeit und die Rechtssicherheit insbesondere in den Beziehungen der Staaten mit natürlichen oder juristischen Personen stärken sowie zur Kodifikation und Entwicklung des Völkerrechts und zur Vereinheitlichung der Praxis auf diesem Gebiet beitragen würde,

unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Staatenpraxis hinsichtlich der Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit,

in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Immunität eines Staates und seines Vermögens von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vor dessen Gerichten.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

2 Österreich (AT): Satzung

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bezeichnet der Ausdruck «Gericht» jedes Organ eines Staates gleich welcher Bezeichnung, das...

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