Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit
Bundesblatt Nr. 13, 31. März 2009 › Seccion Unica
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Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit
Übersetzung1 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens in der Erwägung, dass die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts allgemein anerkannt ist, eingedenk der in der Charta2 der Vereinten Nationen verankerten Grundsätze des Völkerrechts, in der Überzeugung, dass ein völkerrechtliches Übereinkommen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit die Rechtsstaatlichkeit und die Rechtssicherheit insbesondere in den Beziehungen der Staaten mit natürlichen oder juristischen Personen stärken sowie zur Kodifikation und Entwicklung des Völkerrechts und zur Vereinheitlichung der Praxis auf diesem Gebiet beitragen würde, unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Staatenpraxis hinsichtlich der Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit, in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind, sind wie folgt übereingekommen: Teil I Einleitung Art. 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Immunität eines Staates und seines Vermögens von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vor dessen Gerichten. 1 Übersetzung des französischen Originaltextes.2 Österreich (AT): Satzung Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit Art. 2 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Übereinkommens a) bezeichnet der Ausdruck «Gericht» jedes Organ eines Staates gleich welcher Bezeichnung, das...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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