Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 10. Juli 1995

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. März 1996

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung ihres wirtschaftlichen Wohlstandes beitragen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1) bedeutet der Begriff «Unternehmen» alle Gebilde, mit oder ohne Gewinnstreben, die nach dem anwendbaren Recht konstituiert oder organisiert sind, einschliesslich Körperschaften, Zweigniederlassungen, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;

(2) bedeutet der Begriff «Unternehmen einer Partei» ein Unternehmen, das nach dem Recht einer Partei konstituiert oder organisiert ist, sowie eine Zweigniederlassung, die sich auf dem Hoheitsgebiet einer Partei befindet und dort wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet;

(3) bedeutet der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere:

(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, erworben oder genutzt für wirtschaftliche Zwecke, sowie alle anderen dinglichen Rechte wie Dienstbark...

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