Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über Rechtshilfe in Strafsachen
Bundesblatt Nr. 47, 28. November 2006 › Seccion Unica
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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung1
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über Rechtshilfe in Strafsachen Abgeschlossen in Bern am 11. November 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten durch Notenaustausch am ... Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Mexikanischen Staaten, nachfolgend die Vertragsstaaten, im Bestreben, im Rahmen von freundschaftlichen Beziehungen einen Vertrag über Rechtshilfe abzuschliessen und im Hinblick auf die Verbesserung der Strafrechtspflege zusammenzuarbeiten, in Anerkennung der Notwendigkeit, die Beziehungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder zum Zweck der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen durch die Rechtshilfe zu vertiefen, unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den internationalen Übereinkünften im Bereich der Menschenrechte festgelegt sind, und im Bestreben, im Hinblick auf deren Förderung bilateral zusammenzuarbeiten, unter Achtung der Grundsätze der Selbstbestimmung, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, der Rechtsgleichheit zwischen den Staaten, der territorialen Integrität der Staaten sowie der Zuständigkeiten und Aufgaben ihrer Behörden gemäss ihren Rechtsvorschriften und ihrer nationalen Souveränität, sind wie folgt übereingekommen: Titel I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe 1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates fällt. 1 Übersetzung des französischen Originaltextes.2 AS 2006 ... Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten 2. Die Rechtshilfeersuchen können im Namen der Strafjustizbehörden ein...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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