Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls
Bundesblatt Nr. 19, 19. Mai 2010 › Seccion Unica
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Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls
10.038 Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls vom 14. April 2010 Sehr geehrte Frau NationalratspräsidentinSehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG vom 19. August 2009 und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens vom 31. März 2010. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 14. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris LeuthardDie Bundeskanzlerin: Corina Casanova Übersicht Am 19. August 2009 hat der Bundesrat ein Abkommen mit den USA über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service betreffend UBS AG abgeschlossen. Nach diesem Abkommen verpflichtet sich die Schweiz, ein Amtshilfeersuchen der USA im Falle von rund 4450 UBS-Kundinnen und -Kunden zu behandeln. Das Abkommen dient der Lösung eines akuten Justiz- und Souveränitätskonflikts zwischen der Schweiz und den USA, der im Zusammenhang mit einem Straf- und einem Zivilverfahren gegen die UBS AG mit den USA entstanden war. Die im Abkommen vereinbarten Kriterien zur Leistung von Amtshilfe im Falle der UBS AG konkretisieren die Bestimmungen des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA nicht nur in Fällen von Steuerbetrug, sondern auch von fortgesetzter, schwerer Steuerhinterziehung. Das Bundesverwaltungsgericht stufte mit einem Urteil vom 21. Januar 2010 das Abkommen vom 19. August 2009 als Verständigungsvereinbarung ein und entschied, dass gestützt darauf im Fall von fortgesetzter, schwerer Steuerhinterziehung keine Amtshilfeleistung möglich sei. Am 31. März 2010 wurde ein Protokoll zur Änderung des Abkommens unterzeichnet. Mit verschiedenen formellen Änderungen wird klargestellt, dass es sich beim revidierten Abkommen um einen Staatsvertrag handelt, der gegenüber dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen, dem zugehörigen Protokoll sowie der bestehenden Verständigungsvereinbarung aus dem Jahr 2003 Vorrang hat. Das revidierte Abkommen wird seit dem 31. März 2010 vorläufig angewendet. Auf diese Weise kann die Einhaltung der am 19. August 2009 eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen sichergestellt werden. Eine Datenübermittlung an die USA erfolgt erst nach der parlamentarischen Genehmigung. 2966 Inhaltsverzeichnis Übersicht 2966 1 Ausgangslage vor der Aufnahme von Verhandlungen für das Abkommen vom 19. August 2009 2969 1.1 Straf- und Zivilverfahren in den USA gegen die UBS AG 2969 1.2 Justiz- und Souveränitätskonflikt zwischen der Schweiz und den USA 2969 1.3 Risiken für die UBS AG und die schweizerische Volkswirtschaft 2970 2 Ziele des Abkommens vom 19. August 2009 aus schweizerischer Sicht 2972 2.1 Lösung des akuten Justiz- und Souveränitätskonflikts 2972 2.2 Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens 2973 2.3 Verhinderung der für die UBS AG und die schweizerische Volkswirtschaft entstandenden Risiken 2973 3 Würdigung des Abkommens vom 19. August 2009 2974 4 Übersicht über den Inhalt des Abkommens vom 19. August 2009 2975 4.1 Rechtliche Grundlagen 2975 4.2 Grundidee des Abkommens vom 19. August 2009 2976 4.3 Hauptleistungspflicht der Schweiz 2977 4.4 Hauptleistungspflicht der USA 2977 4.5 Massnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung des Abkommenszwecks 2978 4.6 Gegenseitige Erklärungen 2979 4.7 Kriterien für die Leistung von Amtshilfe 2980 5 Situation nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 2981 5.1 Inhalt des Urteils vom 21. Januar 2010 (A-7789/2009) 2981 5.2 Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 2982 5.2.1 Zu erwartende Risiken 2982 5.2.2 Durchgeführte Konsultationen 2984 5.3 Fazit 2985 6 Das Änderungsprotokoll vom 31. März 2010 2985 6.1 Grundsätzliches 2985 6.2 Rechtsnatur: Staatsvertrag 2985 6.3 Kollisionsregel 2986 6.4 Inkraftsetzung und vorläufige Anwendung 2986 6.5 Übergangsregel 2986 6.6 Weitere Änderungen 2987 7 Vorläufige Anwendung des revidierten Abkommens 2987 7.1 Rechtsgrundlage 2987 7.2 Ergebnis der Anhörung der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen der Eidgenössischen Räte 2987 7.3 Entscheid des Bundesrates betreffend vorläufige Anwendung 2988 7.3.1 Voraussetzungen gemäss Artikel 7b Absatz 1 RVOG 2988 7.3.2 Weitere Überlegungen 2990 7.4 Konkrete Umsetzung der vorläufigen Anwendung 2991 8 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des revidierten Abkommens 2991 9 Finanzielle Auswirkungen 2997 9.1 Kosten des Abkommens vom 19. August 2009...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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