Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Auszug


Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Übersetzung1

Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 19732 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

SR 0.631.21; AS 2007 2431

Anhang III: Besondere Anlagen

Abgeschlossen in Brüssel am 26. Juni 1999

In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Dezember 2008

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 1195).

2 SR 0.631.20

2008-1530 1195

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

F3./E1. «Veranlagung zum zollrechtlich freien Verkehr»: das Zollverfahren, mit dem die eingeführten Waren nach der Entrichtung allfälliger Einfuhrzölle und -steuern und nach der Erledigung aller erforderlichen Zollförmlichkeiten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden dürfen;

F4./E5. «Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand»: das Zollverfahren, mit dem

Waren frei von Einfuhrzöllen und -steuern zum zollrechtlich freien Verkehr veranlagt werden dürfen, sofern sie im Ausland weder bearbeitet, verarbeitet noch ausgebessert worden sind und sofern alle Beträge, die aufgrund einer Rückerstattung, eines Erlasses oder aufgrund von Subventionen oder sonstigen Vergütungen bei der Ausfuhr gewährt worden sind, oder alle Beträge, die im Rahmen einer bedingten Abgabenbefreiung nicht erhoben worden sind, entrichtet wurden. Bei den Waren, für welche die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand in Frage kommt, kann es sich um Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr handeln oder um solche, die als Veredelungserzeugnisse ausgeführt wurden;

F5./E2. «Veredelungserzeugnisse»: Erzeugnisse, die bei oder infolge der Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entstanden sind.

Grundsatz

2.1 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand richtet sich nach den Bestimmungen dieses Kapitels und nach denjenigen der Allgemeinen Anlage, sofern diese anwendbar sind.

Geltungsbereich

2.2 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird gestattet, auch wenn nur ein Teil der ausgeführten Waren wiedereingeführt wird.

2.3 Norm

Wenn es die Umstände rechtfertigen, wird die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand gestattet, auch wenn die Waren von einer anderen Person als dem Exporteur wiedereingeführt werden.

2.4 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb verweigert, weil die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland benutzt oder beschädigt wurden oder verdorben sind.

2.5 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb verweigert, weil die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland Behandlungen unterzogen wurden, die zu ihrer Erhaltung oder zu ihrem Unterhalt erforderlich waren, sofern durch

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Prot. zur Änd. des Übereink. AS 2009

diese Behandlungen nicht der Wert erhöht wurde, den die Waren im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr hatten.

2.6 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand beschränkt sich nicht auf Waren, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern wird auch für Waren gestattet, die bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

2.7 Norm

Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb verweigert, weil die Waren ohne Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind.

Frist für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

2.8 Norm

Wurde eine Frist festgelegt, nach deren Ablauf die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand nicht mehr gestattet wird, so sollte diese Frist so bemessen sein, dass den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird.

Zuständige Zollstellen

2.9 Norm

Der Zoll verlangt nur dann die Gestellung der wiedereingeführten Waren in unverändertem Zustand bei der gleichen Zollstelle, wo auch ihre Ausfuhr erfolgt ist, wenn dies die Wiedereinfuhr erleichtert.

Zollanmeldung

2.10 Norm

Für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand von Umschliessungen, Behältern, Paletten und gewerblichen Beförderungsmitteln, die zur internationalen Beförderung von Waren benutzt werden, wird keine schriftliche Zollanmeldung verlangt, sofern den Zollbehörden hinreichend nachgewiesen wird, dass sich die Umschliessungen, Behälter, Paletten und gewerblichen Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Ausfuhr im zollrechtlich freien Verkehr befanden.

Unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren

2.11 Norm

Der Zoll gestattet auf Antrag des Anmelders, dass Waren unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt werden, und trifft die Massnahmen, die zur Erleichterung ihrer Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand erforderlich sind.

2.12 Norm

Der Zoll legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die Identifikation der Waren, die unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt werden, sichergestellt ist. Der Zoll berücksichtigt zu diesem Zweck insbesondere die Art der Waren und die betroffenen Interessen.

Verei...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen