Vereinbarungvom 13. Juni 1976 über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 32, 12. August 2008Einzig › Vereinbarungvom

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Auszug


Vereinbarungvom 13. Juni 1976 über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Vereinbarung vom 13. Juni 1976 über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

SR 0.972.0; AS 1978 840

I

Änderung der Vereinbarung und der Anlagen I und II durch die Resolution 86/XVIII

Angenommen vom Gouverneursrat am 26. Januar 1995 In Kraft getreten am 20. Februar 1997

Artikel 3 Abschnitt 3 wird gestrichen.

Artikel 3 Abschnitt 4 wird umbenannt in Abschnitt 3 und wie folgt geändert:

Abschnitt 3 2013 Beschränkung der Haftung

Kein Mitglied haftet zufolge seiner Zugehörigkeit zum Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds.

Artikel 4 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

Abschnitt 2 2013 Erstbeiträge

a) Der Erstbeitrag eines Gründungsmitgliedes wie eines Nicht-Gründungsmitgliedes beläuft sich auf den Betrag und wird in der Währung ausgedrückt, welche das Mitglied in der gemäss Abschnitt 1 b) und c) von Artikel 13 dieser Vereinbarung von dem Mitglied hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorgesehen hat.

b) Der Erstbeitrag jedes Mitgliedes wird fällig und zahlbar in der in den Abschnitten 5 b) und c) dieses Artikels vorgesehenen Form und na...

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