Botschaft zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
Bundesblatt Nr. 28, 18. Juli 2000 › Seccion Unica
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Botschaft zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
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Botschaft zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnisvom 24. Mai 2000Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis mit dem Antrag auf Zustimmung.Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.24. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz10983ÜbersichtAuf Anfang des Jahres 2001 wird die grosse Mehrheit der Kantone bei den direkten Steuern der natürlichen Personen den Übergang zum System der einjährigen Post-numerandobesteuerung vollzogen haben. Auf diesen Zeitpunkt findet der Wechsel auch für die direkte Bundessteuer statt. Er bietet die Gelegenheit, die eidgenössischen und die kantonalen Vorschriften über die Besteuerungszuständigkeit zu koordinieren, insbesondere für den Fall von Änderungen bei der persönlichen Zugehörigkeit (Wohnsitzwechsel). Die Neufassung von Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) wird es ermöglichen, die Kompetenz zur Erhebung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone für eine ganze Steuerperiode einer einzigen kantonalen Behörde zu übertragen; die gleiche Behörde wird auch zuständig sein für die Rückerstattung der in dieser Periode einbehaltenen Verrechnungssteuer. In Fällen, in denen eine steuerpflichtige Person während der Steuerperiode ihren Wohnsitz innerhalb der Schweiz wechselt, sollen als Vereinfachungsmassnahme die kantonalen Steuern nur in jenem Kanton erfasst werden, in dem die Person am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz hat, und zwar nach dem System der einjährigen Postnumerandobesteuerung.Die Koordination der eidgenössischen und der kantonalen Bestimmungen muss auch bezüglich der direkten Steuern der juristischen Personen sichergestellt werden, insbesondere für die Fälle einer Sitzverlegung innerhalb der Schweiz. Dies macht eine Revision von Artikel 22 StHG notwendig.Bei Steuerpflichtigen, die mehreren kantonalen Steuerhoheiten unterworfen sind, drängen sich Vereinfachungen vor allem dort auf, wo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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