Verordnung des VBS über das Instruktionskorps (IKV-VBS)

Auszug


Verordnung des VBS über das Instruktionskorps (IKV-VBS)

Verordnung des VBS über das Instruktionskorps

(IKV-VBS)

vom 24. Oktober 2001

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Angehörige sowie Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps.

Art. 2 Begriffe

1 Angehörige des Instruktionskorps sind Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 47 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952.

2 Anwärterinnen und Anwärter des...

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