Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 32, 17. August 1999 › Einzig › Abkommen
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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von InvestitionenAbgeschlossen am 16. April 1993In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. November 1993PräambelDer Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Usbekistan, im folgenden «Vertragsparteien» genannt,vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,in der Erkenn...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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