Rahmenabkommen zwischen der Coalition Provisional Authority («CPA»), die nach den Rechten und Usanzen des Krieges und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere mit Resolution 1483 (2003), vorübergehend die Regierungsgewalt im Irak ausübt, der gemäss Verfügung Nr. 20 der CPA gegründeten Irakischen Handelsbank (Trade Bank of Iraq, «TBI») und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie («ERG»), die für die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt (mit Anhängen)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 30, 3. August 2004 › Einzig › Rahmenabkommen
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