Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939.

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939 1

(Vom 12. November 1943) 2 3

Art. 1

Die Beteiligung des Bundes Die Schweizerische...

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